
Arbeitgeber: Amt der Kärntner Landesregierung
Dienstort: Klagenfurt am Wörthersee
Die Aufgaben, die mit der Funktion des Leiters/der Leiterin der Abteilung 8 – Umwelt, Naturschutz und Klimaschutzkoordination verbunden sind, ergeben sich aus der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung (K-GEA), LGBl. Nr. 30/2026, und sind dies insbesondere Sachverständigen- und Behördentätigkeiten im Zusammenhang mit
Mit der Funktion des Leiters/der Leiterin der Abteilung 8 - Umwelt, Naturschutz und Klimaschutzkoordination sind gemäß Modellfunktion „Führung II“ der Anlage 16 des Kärntner Landesvertragsbedienstengesetzes (K-LVBG 1994), i.d.g.F., auch Personalführungsaufgaben verbunden, wie:
Bewerber:innen müssen die für eine Aufnahme bzw. Ernennung geforderten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen nach den Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 bzw. des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 erfüllen.
Entsprechend den Bestimmungen des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 98/1992, in der geltenden Fassung, hat die Ausschreibung den Hinweis zu enthalten, dass gemäß § 16 Abs. 2a leg. cit. die erstmalige Betrauung mit einer Leitungsfunktion befristet auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen hat. Eine weitere Betrauung mit der Leitungsfunktion im Anschluss daran (Weiterbestellung) hat befristet auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Eine weitere Betrauung mit der Leitungsfunktion (Weiterbestellung) im Anschluss daran hat unbefristet zu erfolgen.
Bewerbungen müssen mit dem dafür vorgesehenen Bewerbungsformular erfolgen, in welchem die angestrebte Planstelle ausdrücklich angeführt wird.
Bewerbungen müssen, um in das Auswahlverfahren (Objektivierungsverfahren) miteinbezogen werden zu können, bis spätestens 29. Oktober 2026 einlangen.
Gemäß § 12 Abs. 2 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 (K-LBlBG 2022), sind Bewerbungen von Frauen besonders erwünscht, da der Anteil von Frauen im Wirkungsbereich der Dienstbehörde für eine solche Funktion unter 50 Prozent liegt.
Bewerber:innen, welche die in der Ausschreibung als verpflichtend angeführten Voraussetzungen bis zum Ende der Bewerbungsfrist nicht erfüllen oder die erforderlichen Unterlagen bzw. Nachweise nicht beibringen, sind in das Objektivierungsverfahren nicht einzubeziehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bewertung der Bewerbungsunterlagen einen Bestandteil der Beurteilung und damit der Reihung im Objektivierungsverfahren bildet. Ebenso werden eine schriftliche Arbeit und das Abschneiden in einem Hearing bewertet. Darüber hinaus fließt das Ergebnis eines psychologischen Persönlichkeitstests in die Bewertung bzw. in die Erstellung der Reihung mit ein.
Die Entlohnung erfolgt auf Grund der Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes bzw. des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes in Verbindung mit der Betragsanpassungs-Verordnung in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 82/2025.
Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass ein Ersatz allfälliger Reisekosten oder Aufwendungen im Hinblick auf die Teilnahme am Objektivierungsverfahren nicht möglich ist.
Klagenfurt am Wörthersee, am 24. September 2026
Für die Kärntner Landesregierung:
MMag. Günther Wurzer, MBA MSc